Hill Digital
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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für KI-Trainings, KI-Beratung und damit verbundene Leistungen im kaufmännischen Verkehr.

Für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) · Geschäftsfelder: AI-gestütztes Recruiting · AI-Onboarding · AI-Trainings · Stand: Mai 2026 · Version 1.0

Anbieter / Vertragspartner

Hill Digital (Firmenwortlaut: HWDigital GmbH)
Geschäftsanschrift: Kölblgasse 2, 1030 Wien, Österreich
Firmenbuchnummer: FN 537930z  ·  Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
UID-Nummer: ATU 75762667  ·  Geschäftsführung: Melanie Hill, BA
E-Mail: office@hill-woltron-digital.com  ·  Web: hill-woltron-digital.com
Aufsichtsbehörde / Gewerbe: Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, Wien

Nachstehend „Hill Digital" oder „Auftragnehmer". Der jeweilige Kunde wird als „Auftraggeber" bezeichnet, beide gemeinsam als „Vertragsparteien".

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen Hill Digital und dem Auftraggeber über die in § 3 beschriebenen Leistungen, einschließlich der Bereitstellung von Software (SaaS), Managed Services, Projektleistungen sowie der erfolgsbasierten Personalvermittlung.

(2) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG bzw. § 1 UGB. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern erfolgt nicht. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken zu handeln.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder Hill Digital die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Abweichungen gelten nur, wenn sie von Hill Digital ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, selbst wenn nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(5) Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: (a) der individuelle Einzelvertrag/Auftrag, (b) etwaige Leistungsbeschreibungen und Service-Level-Anlagen, (c) die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 1), (d) diese AGB.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB bedeuten:

  • (a) „Plattform" – die von Hill Digital als Software-as-a-Service (SaaS) bereitgestellte Web-Applikation samt zugehöriger KI-Funktionen für Recruiting, Onboarding und Training.
  • (b) „KI-System" – ein System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / EU AI Act), das innerhalb der Plattform eingesetzt wird, insbesondere zur Unterstützung von Vorauswahl, Sourcing, Onboarding-Workflows und Trainingsinhalten.
  • (c) „Managed Service" – die Erbringung von Dienstleistungen durch Hill-Recruiter:innen bzw. Fachpersonal von Hill Digital unter Nutzung der Plattform („Human-in-the-Loop").
  • (d) „Bewerber:innen-Daten" / „Beschäftigtendaten" – personenbezogene Daten von Bewerber:innen, Kandidat:innen und Mitarbeitenden des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden.
  • (e) „Vermittelte:r Kandidat:in" – eine von Hill Digital im Rahmen des Recruitings vorgestellte oder namhaft gemachte Person.

§ 3 Leistungsgegenstand und Geschäftsfelder

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung und/oder dem Einzelauftrag. Hill Digital erbringt ihre Leistungen in drei Geschäftsfeldern sowie über die Plattform und Managed Services.

3.1 AI-gestütztes Recruiting

(1) Hill Digital unterstützt den Auftraggeber bei der Personalsuche und -auswahl, insbesondere durch KI-gestütztes CV-Screening, Active Sourcing, Vorauswahl und Kandidat:innen-Management. Die Leistung kann projektbezogen, im Plattform-Abonnement oder erfolgsbasiert (Vermittlung pro Besetzung) erbracht werden.

(2) Die KI-Funktionen dienen ausschließlich der Vorbereitung, Strukturierung und Empfehlung. Die abschließende Auswahl- und Einstellungsentscheidung trifft stets der Auftraggeber durch geschulte Personen. Eine ausschließlich automatisierte Entscheidung über Personen findet nicht statt (siehe § 7 und § 8).

(3) Hill Digital schuldet keine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, keinen Vermittlungserfolg und keine bestimmte Eignung vermittelter Personen, soweit nicht ausdrücklich ein Erfolgshonorar (§ 11) oder eine Nachbesetzungsgarantie (§ 12) vereinbart wurde.

3.2 AI-Onboarding

(1) Hill Digital stellt Werkzeuge und Workflows zur digitalen Unterstützung des Onboardings neuer Mitarbeitender bereit (z. B. Aufgaben- und Dokumentenmanagement, automatisierte Erinnerungen, Checklisten, Integration in HR-Systeme des Auftraggebers wie Personio, Workday oder SAP SuccessFactors).

(2) Der Auftraggeber bleibt arbeitsrechtlich und organisatorisch allein verantwortlich für das Onboarding seiner Mitarbeitenden, Hill Digital erbringt unterstützende technische und administrative Leistungen.

3.3 AI-Trainings

(1) Hill Digital erbringt Trainings-, Schulungs- und Enablement-Leistungen für Unternehmen und KMU, insbesondere zu KI-gestützten HR-Prozessen, zur Nutzung der Plattform sowie zu fachlichen Themen. Trainings können als Präsenz-, Online- oder Blended-Format sowie als digitale Lerninhalte bereitgestellt werden.

(2) Termine, Inhalte, Teilnehmerzahl und Format ergeben sich aus dem Einzelauftrag. Sofern Lerninhalte oder Materialien bereitgestellt werden, gelten die Nutzungsregeln nach § 17.

3.4 Plattform (SaaS) und Managed Service

(1) Soweit ein Plattform-Abonnement vereinbart ist, räumt Hill Digital dem Auftraggeber für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Plattform im vereinbarten Umfang (z. B. Anzahl Nutzer:innen, Module) zu nutzen. Die Plattform wird über das Internet bereitgestellt, ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.

(2) Im Managed Service erbringen Hill-Recruiter:innen bzw. Fachpersonal Leistungen unter Einsatz der Plattform. Soweit nicht ausdrücklich ein Werk bzw. Erfolg geschuldet ist, handelt es sich um eine Dienstleistung, Hill Digital schuldet die fach- und sachgerechte Erbringung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.

(3) Verfügbarkeit, Wartungsfenster und etwaige Service Level werden, soweit vereinbart, in einer gesonderten Service-Level-Anlage geregelt. Ohne abweichende Vereinbarung wird eine angemessene Verfügbarkeit im Jahresmittel angestrebt, geplante Wartungen und Ereignisse höherer Gewalt (§ 20) bleiben unberücksichtigt.

§ 4 Angebote, Vertragsabschluss, Einzelaufträge

(1) Angebote von Hill Digital sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindungsfrist versehen sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Hill Digital, durch Unterfertigung eines Angebots/Einzelauftrags durch beide Parteien oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Bestellungen über die Plattform gelten mit deren Bestätigung als angenommen.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform (§ 22). Die Schriftform ist auch durch E-Mail oder elektronische Signatur gewahrt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpersonen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung, insbesondere Stellen- und Anforderungsprofile, Zugang zu seinen HR-Systemen sowie für das Onboarding erforderliche Daten.

(2) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm übermittelten oder über ihn verarbeiteten Daten und Inhalte, einschließlich der Einholung etwaiger erforderlicher Einwilligungen sowie der Einbindung des Betriebsrats (insb. §§ 96, 96a ArbVG) und der Information der betroffenen Personen.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund unterlassener, verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers und berechtigen Hill Digital zur Anpassung von Terminen und zur gesonderten Verrechnung des Mehraufwands.

§ 6 Plattformnutzung, Zugangsdaten, Pflichten

(1) Der Auftraggeber sorgt für die technischen Voraussetzungen seiner Nutzung (Internetzugang, aktuelle Browser u. Ä.) sowie für die sichere Verwahrung der Zugangsdaten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur im vereinbarten Umfang zulässig.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Plattform nicht missbräuchlich oder rechtswidrig zu nutzen, keine Schadsoftware einzubringen, keine automatisierten Massenabfragen durchzuführen und die KI-Funktionen nicht für unzulässige Zwecke (z. B. diskriminierende Auswahl) einzusetzen.

(3) Hill Digital ist berechtigt, Zugänge bei begründetem Verdacht auf Missbrauch, erheblichen Sicherheitsrisiken oder bei Zahlungsverzug nach angemessener Ankündigung vorübergehend zu sperren.

§ 7 Einsatz Künstlicher Intelligenz (EU AI Act)

(1) Hill Digital setzt KI-Systeme im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) ein. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass KI-Systeme zur Personalauswahl und für Entscheidungen im Beschäftigungskontext nach Anhang III der KI-Verordnung als Hochrisiko-KI-Systeme einzustufen sein können. Hill Digital erfüllt die sie als Anbieterin treffenden Pflichten nach Maßgabe der jeweils anwendbaren und in Geltung stehenden Bestimmungen der KI-Verordnung.

(2) Hill Digital gewährleistet im Rahmen des technisch Möglichen und gesetzlich Gebotenen insbesondere: Transparenz über den KI-Einsatz, geeignete menschliche Aufsicht („Human-in-the-Loop"), Maßnahmen zur Vermeidung unzulässiger Verzerrungen (Bias) sowie eine angemessene technische Dokumentation.

(3) Soweit der Auftraggeber die KI-Funktionen eigenverantwortlich einsetzt, gilt er insoweit als Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Er verpflichtet sich, die ihn als Betreiber treffenden Pflichten einzuhalten, insbesondere die Sicherstellung menschlicher Aufsicht durch hinreichend geschulte Personen, die Information der betroffenen Personen sowie die zweckkonforme Verwendung gemäß den von Hill Digital bereitgestellten Hinweisen.

(4) Die KI-Funktionen liefern Empfehlungen und Entscheidungsgrundlagen. Sie ersetzen nicht die fachliche und rechtliche Beurteilung durch den Auftraggeber. Hill Digital übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung KI-generierter Ausgaben, § 14 und § 15 gelten ergänzend.

(5) Die Parteien wirken zusammen, um geänderte oder erst künftig anwendbar werdende regulatorische Anforderungen (insbesondere gestaffelte Anwendungszeitpunkte der KI-Verordnung) umzusetzen.

§ 8 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Beide Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG).

(2) Soweit Hill Digital im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (insbesondere Bewerber:innen- und Beschäftigtendaten im Recruiting und Onboarding), ist der Auftraggeber Verantwortlicher und Hill Digital Auftragsverarbeiterin. Die Einzelheiten regelt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO (Anlage 1), die wesentlicher Vertragsbestandteil ist.

(3) Hill Digital setzt zur Leistungserbringung Subunternehmer und technische Dienstleister (z. B. Hosting- und KI-Modellanbieter) ein. Deren Einsatz erfolgt nach Maßgabe der Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nur bei Vorliegen geeigneter Garantien im Sinne der Art 44 ff DSGVO.

(4) Keine ausschließlich automatisierte Entscheidung: Eine Entscheidung mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung gegenüber betroffenen Personen wird nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung – einschließlich Profiling – im Sinne des Art 22 DSGVO gestützt. Maßgebliche Entscheidungen über Personen treffen geschulte Personen des Auftraggebers.

(5) Soweit Hill Digital eigene Kundendaten des Auftraggebers (Ansprechpersonen, Vertragsdaten) als Verantwortliche verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage der jeweils gültigen Datenschutzinformation von Hill Digital.

§ 9 Honorar und Preise

(1) Die angeführten Honorare und Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Externe Kosten und Vorleistungen (z. B. Inserats- und Online-Kampagnenkosten, Medienkosten, Reisekosten) werden gesondert verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen (Plattform-Abonnement, laufender Managed Service) erfolgt die Verrechnung periodisch im Voraus, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hill Digital ist berechtigt, die Entgelte für Dauerleistungen einmal jährlich angemessen anzupassen, eine Anpassung wird dem Auftraggeber mit angemessener Frist im Voraus bekannt gegeben.

(4) Bei Kontingent- bzw. Pauschalaufträgen sind 50 % der Gesamtauftragssumme spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung fällig, der Restbetrag wird nach Durchführung in Rechnung gestellt.

§ 10 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt für externe Kosten und Vorleistungen.

(2) Bei Zahlungsverzug ist Hill Digital berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) sowie den Ersatz angemessener Betreibungs- und Mahnkosten zu verlangen.

(3) Bei erheblichem Zahlungsverzug ist Hill Digital nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten oder Zugänge zur Plattform zu sperren (§ 6 Abs 3).

§ 11 Erfolgsbasierte Vermittlung (Recruiting)

(1) Ist eine erfolgsbasierte Vergütung (Honorar pro Besetzung) vereinbart, entsteht der Honoraranspruch mit dem rechtswirksamen Zustandekommen eines Dienst- oder freien Dienstverhältnisses zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen) und einer von Hill Digital vorgestellten Person.

(2) Anzeigepflicht: Wird eine von Hill Digital vorgestellte Person innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Vorstellung beim Auftraggeber, in einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder als freie:r Mitarbeiter:in beschäftigt, steht Hill Digital das vereinbarte Honorar zu. Derartige Umstände sind Hill Digital unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Berechnungsgrundlage des Erfolgshonorars (z. B. Prozentsatz des Jahresbruttogehalts) ergibt sich aus dem Einzelauftrag.

§ 12 Nachbesetzungsgarantie (Recruiting)

(1) Sofern ausdrücklich eine Nachbesetzungsgarantie samt Garantielaufzeit vereinbart ist und die vermittelte Person das Dienstverhältnis innerhalb dieser Laufzeit löst, wird die Suchprozedur einmal kostenfrei wiederholt. Die Kostenfreiheit bezieht sich nicht auf externe Kosten (z. B. Inserate, Online-Kampagnen, Reisegebühren).

(2) Die Garantie ist ausgeschlossen und der Vertrag von Hill Digital gilt als erfüllt, wenn eine erfolgreiche Besetzung aus Gründen unterbleibt oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, insbesondere bei:

  • einer Strukturänderung im Unternehmen des Auftraggebers,
  • einer internen Besetzung der über Hill Digital ausgeschriebenen Position,
  • ungeklärter Entscheidungskompetenz im Innenverhältnis des Auftraggebers,
  • Verletzung einer Exklusivitätsvereinbarung.

(3) In diesen Fällen haftet der Auftraggeber für das Erfüllungsinteresse bzw. trägt die Preisgefahr.

§ 13 Stornobedingungen

(1) Nimmt der Auftraggeber im Zuge der Abwicklung von einer Besetzung oder Dienstleistung Abstand – aus welchem Grund auch immer – so werden 50 % des noch ausstehenden Honorars in Rechnung gestellt, bereits erbrachte Leistungen und angefallene externe Kosten sind zusätzlich zu vergüten.

(2) Für Trainings gilt: Bei Absage durch den Auftraggeber bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin fallen keine Stornokosten an, bei Absage zwischen 14 und 7 Tagen 50 %, bei späterer Absage oder Nichterscheinen 100 % des vereinbarten Honorars, jeweils zuzüglich angefallener externer Kosten, sofern im Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 14 Gewährleistung

(1) Hill Digital erbringt ihre Leistungen fach- und sachgerecht nach dem Stand der Technik. Bei Dienstleistungen wird kein bestimmter Erfolg geschuldet.

(2) Hill Digital übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die in Unterlagen von Bewerber:innen enthaltenen Informationen (z. B. Lebensläufe, Zeugnisse, Dokumente), insbesondere nicht für deren Richtigkeit, Echtheit, Aktualität, Vollständigkeit, Qualität oder Verwendbarkeit.

(3) Für Software (Plattform) gilt: Eine vollständige Fehlerfreiheit und ununterbrochene Verfügbarkeit ist nach dem Stand der Technik nicht erreichbar und wird nicht geschuldet. Hill Digital behebt reproduzierbare, erhebliche Mängel innerhalb angemessener Frist.

(4) Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen ab Erkennbarkeit, schriftlich und nachvollziehbar zu rügen. § 377 UGB bleibt unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, für Leistungen im B2B-Bereich sechs (6) Monate ab Leistungserbringung.

§ 15 Haftung

(1) Im unternehmerischen Geschäftsverkehr haftet Hill Digital nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen.

(2) Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust (soweit nicht auf grobes Verschulden zurückzuführen) und Schäden Dritter ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

(3) Soweit die Haftung von Hill Digital nicht ausgeschlossen ist, ist sie der Höhe nach – ausgenommen Vorsatz und Personenschäden – mit dem im jeweiligen Auftrag vereinbarten Netto-Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Netto-Jahresentgelt, begrenzt.

(4) Hill Digital haftet nicht für Entscheidungen des Auftraggebers, die dieser auf Grundlage von Empfehlungen oder KI-generierten Ausgaben trifft, sowie nicht für arbeits-, antidiskriminierungs- oder datenschutzrechtliche Folgen, die aus der eigenverantwortlichen Auswahl- und Personalentscheidung des Auftraggebers resultieren.

(5) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG), bleiben unberührt. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Hill Digital.

§ 16 Aufrechnungsverbot

(1) Forderungen gegen Hill Digital können nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden, es sei denn, die Gegenforderung wurde von Hill Digital anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zu.

§ 17 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte, Schutzbestimmungen

(1) Sämtliche Rechte an der Plattform, der zugrunde liegenden Software, den KI-Modellen, Methoden (einschließlich der Hill People-Methodik), Konzepten, Trainingsunterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei Hill Digital bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die ausdrücklich eingeräumten, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechte.

(2) Ergebnisse der Auswahlverfahren (z. B. Kandidat:innen-Profile, Assessments) sind streng vertraulich zu behandeln, dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet, bei Nichtgebrauch zurückgestellt und nicht an Dritte weitergegeben werden.

(3) Bereitgestellte Trainings- und Lernunterlagen dürfen ausschließlich für interne Zwecke des Auftraggebers verwendet werden. Eine Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte, öffentliche Zugänglichmachung oder kommerzielle Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hill Digital.

(4) Der Auftraggeber räumt Hill Digital das Recht ein, im Rahmen der Leistungserbringung anfallende, anonymisierte bzw. aggregierte Nutzungsdaten zur Verbesserung und Absicherung der Dienste zu verwenden, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist und keine Rückschlüsse auf einzelne betroffene Personen oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers ermöglicht.

§ 18 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse (§ 26b UWG) zeitlich unbegrenzt vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind. Datenschutzrechtliche Pflichten (§ 8, Anlage 1) bleiben unberührt.

§ 19 Laufzeit und Kündigung

(1) Einzelaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung. Dauerschuldverhältnisse (Plattform-Abonnement, laufender Managed Service) laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit und verlängern sich mangels Kündigung jeweils um die vereinbarte Periode.

(2) Mangels abweichender Vereinbarung beträgt die Kündigungsfrist für Dauerschuldverhältnisse drei (3) Monate zum Ende der jeweiligen Laufzeitperiode. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Hill Digital insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug oder schwerwiegendem Missbrauch der Plattform vor.

(4) Bei Vertragsende stellt Hill Digital dem Auftraggeber die ihn betreffenden Daten in einem gängigen Format zur Verfügung und löscht bzw. retourniert die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Maßgabe der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 1).

§ 20 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt – darunter Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Energieinfrastruktur, Cyberangriffe sowie Ausfälle wesentlicher Drittanbieter – befreien die betroffene Partei für deren Dauer von der Leistungspflicht. Ansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Leistung bestehen insoweit nicht.

§ 21 Werbung, Datenkommunikation, Referenznennung

(1) Der Auftraggeber erklärt sich mit der Aufnahme seiner Kontakt- und Vertragsdaten in die Kundendatei von Hill Digital einverstanden. Hill Digital ist berechtigt, dem Auftraggeber Informationen zu eigenen ähnlichen Produkten und Dienstleistungen zuzusenden, dieser Verwendung kann jederzeit – etwa per E-Mail – widersprochen werden.

(2) Eine Nennung des Auftraggebers als Referenzkunde (z. B. Logo, Projektbeschreibung) erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung, die jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Die Schriftform ist auch durch E-Mail oder qualifizierte/fortgeschrittene elektronische Signatur gewahrt.

(2) Hill Digital ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für künftige sowie für laufende Dauerschuldverhältnisse zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mit angemessener Frist (mindestens sechs Wochen) vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt, widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, gelten die geänderten AGB als genehmigt. Auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

(3) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hill Digital.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes bestimmen.

Anlagen

Die folgenden Anlagen sind, soweit anwendbar, gesondert zu vereinbaren bzw. dem Einzelauftrag beizulegen:

  • Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO (inkl. Liste der Subverarbeiter, technische und organisatorische Maßnahmen).
  • Anlage 2: Leistungsbeschreibung / Service Level (Verfügbarkeit, Support, Wartung) – soweit Plattform-Abonnement.
  • Anlage 3: Datenschutzinformation für betroffene Personen (Bewerber:innen / Mitarbeitende).
  • Anlage 4: Hinweise zur menschlichen Aufsicht und zur ordnungsgemäßen Nutzung der KI-Funktionen (EU AI Act).

Wien, Mai 2026 · Hill Digital (HWDigital GmbH) · Version 1.0

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